Allgemeine Geschäftsbedingungen der Axel Lukas GmbH (AGB)
1. Allgemeines
Allen vertraglichen Beziehungen zwischen der Axel Lukas GmbH und ihren Kunden liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich gesondert vereinbart wurden.
2. Beauftragung
Angebote sind freibleibend und werden nur schriftlich und vollständig abgegeben oder anerkannt.
Werden Aufträge nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Plänen und Vorgaben ausgeführt, erfolgt keine Prüfung einer Plausibilität durch den Auftragnehmer. Für Fehler in diesen Vorgaben wird nicht gehaftet.
Änderungen des Auftrags in Umfang und Inhalt müssen rechtzeitig mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Rückbestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, nicht jedoch vor Eingang der vollständigen Unterlagen, soweit sie vom Besteller eingereicht werden müssen bzw. Lieferung von Material für die Durchführung durch den Besteller.
Die Lieferfrist ist eingehalten durch Absendung oder Bereitstellungmitteilung an den Besteller. Treten unerwartete Störungen auf ist der Auftragnehmer zur Verlängerung der Lieferzeit berechtigt. Er muss jedoch unverzüglich den Besteller davon unterrichten.
Wird der Liefertermin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Wochen verschoben oder wird ein fester Liefertermin in eine Abrufbestellung umgewandelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen.
Teillieferungen sind innerhalb der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch nicht daraus ergeben.
4. Höhere Gewalt und Betriebsstörung
Ist die Lieferfrist aufgrund von Arbeitskämpfen oder bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen wie einer Betriebsstörung aus drittbezogenen Gründen nicht aufrecht zu erhalten, verlängert sich die Lieferfrist und ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise gelten für die Abholung ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Besteller mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der gesamte Rechnungsrestbetrag in einer Summe fällig und ab dem ersten Tag mit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig bei titulierten Forderungen des Bestellers.
Treten bis zur Fertigstellung Material- oder Lohnkostenerhöhungen ein, darf der Auftragnehmer Preisanpassungen vornehmen, wenn seit Annahme des Angebotes mehr als vier Monate verstrichen sind. Geht nach Ablauf von sieben Werktagen nach Mitteilung keine Ablehnung durch den Besteller ein, gilt das Angebot der Preisanpassung als angenommen.
6. Rücktrittskosten
Tritt der Besteller unberechtigt vom erteilten Auftrag zurück ist der Auftragnehmer berechtigt 10 % des Auftragsvolumens pauschal für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu fordern. Die Berechnung des konkreten Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, der Besteller ist berechtigt, dem Auftragnehmer bei pauschaler Berechnung einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Annahme
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Er ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen ab Bereitstellungsanzeige beim Auftragnehmer zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist muss er den Gegenstand entgegennehmen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist muss der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen. Läuft diese auch ergebnislos ab ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Verladung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Übergabe an eine Spedition. Der Besteller übernimmt die Kosten der Transportversicherung, auch wenn der Auftragnehmer diese für den Transport auf eigenen Namen und auf Wunsch des Bestellers abschließt. Die Gefahr geht ebenfalls über, wenn der Besteller die Abnahmefrist von sieben Tagen laut Ziffer 6. überschritten hat.
9. Mängelgewährleistung
Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach der Annahme des Liefergegenstandes gemäß Nr. 7 den Gegenstand zu prüfen und bei Vorliegen von Mängeln diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige in dieser Frist nicht erfolgt, gilt das Werk als abgenommen.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Wenn diese bei drei Nachbesserungsversuchen fehlschlägt hat der Besteller die gesetzlichen Rechte aus Mängelgewährleistung.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für vom Besteller bereitgestellte Teile oder Produkte. Werden solche auf Anforderung des Bestellers durch den Auftragnehmer zugekauft entfällt ebenfalls die Gewährleistung.
Bei Lohnfertigungsaufträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Schadenersatz aufgrund § 280 BGB sowie Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung, auch nicht für Handlungen oder Unterlassungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz findet der Haftungsausschluss keine Anwendung.
10. Urheberrecht und Geheimhaltung
Soweit der Auftragnehmer eigene Ingenieur- und sonstige Planungsarbeiten durchführt steht ihm das Urheberrecht an diesen Leistungen alleine zu. Anderweitige Regelungen bedürfen der individuellen Vereinbarung.
Der Besteller darf die eigenen Ingenieurleistungen und Pläne des Auftragnehmers nicht vervielfältigen oder weitergeben, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt.
Der Besteller wie auch der Auftragnehmer sind zur Verschwiegenheit über ihnen im Rahmen der Vertragsausführung bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet.
11. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer hat an dem gelieferten Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung Eigentumsvorbehalt. Dies gilt bis zur Höhe des Auftragswertes auch an vom Besteller weiterverarbeiteten Gegenständen aus diesem Liefergegenstand (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Besteller muss bei Weiterveräußerung oder anderer entgeltlicher Weitergabe diesen Eigentumsvorbehalt an den Kunden weitergeben. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung nicht verpfänden oder sonst belasten.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Aufragnehmer unverzüglich davon zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. der Dritte ist auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Späne und sonstige Abfallprodukte gehen in unser Eigentum über.
12. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer speichert im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag Daten über den Besteller. Dabei werden die Datenschutzbestimmungen des BDSG beachtet.
Bei Vorplanung und Abwicklung des Auftrages über digitale Medien wird der Besteller auf die Risiken einer Übermittlung von Daten über Internet hingewiesen. Für Schäden bei Nutzung dieses Übermittlungsweges haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
13. Gerichtsstand
Für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers ist der Erfüllungsort an dessen Hauptsitz anzunehmen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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